Alte Öfen sind problematisch. Deshalb musste der Gesetzgeber reagieren und die neue Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) erlassen. Wir begrüßen die Regelung, den Heizen mit Holz heißt nämlich nicht automatisch nachhaltig zu Heizen.
Neue Öfen dürfen ab dem 1.1.15 die Grenzwerte von 1,25 g/Kubikmeter CO und 0,04 g/Kubikmeter Staub nicht mehr überschreiten. Für alte Öfen gibt es eine Sonderregelung. Wenn sie die neuen Grenzwerte nicht einhalten müssen sie nachgerüstet oder ersetzt werden.
Datum der Inbetriebnahme | Nachrüstung muss erfolgen bis |
bis 31.12.1974 oder wenn das Datum nicht mehr nachgewiesen werden kann | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Bis zum Jahresende müssen also alle Öfen, die den neuen Grenzwert überschreiten (und vor dem 31.12.1974 gebaut wurden oder deren Datum der Inbetriebnahme nicht mehr nachzuweisen ist) ersetzt, aufgerüstet oder stillgelegt werden
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